__ unter die alleinige Obhut des Beklagten und D._____ sowie E._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt hat. Die Vorinstanz nannte folglich die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte und genügte damit ihrer Begründungspflicht (zu den Anforderungen siehe BGE 146 II 335 E. 5.1).