2. Rechtliches Gehör Entgegen der Ansicht der Klägerin (Berufung S. 42) stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz ihre bereits im Eheschutzgesuch festgehaltene Ansicht, die Trennungsvereinbarung vom 28. Mai 2024 entspreche nicht ihrem Willen, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt hat. Aus der von der Klägerin diesbezüglich erwähnten Erwägung 7.3.2 der Vorinstanz ist ersichtlich, aus welchen Gründen sie C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten und D._____ sowie E._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt hat.