3. Dem Berufungsbeklagten sei eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe der eingereichten Kostennote zu entrichten. 4. Die Verfahrenskosten seien der Berufungsklägerin aufzubürden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" - 10 - 2.3. Mit Eingaben vom 16. Juni 2025 (Klägerin), 27. Juni 2025 (Beklagter), 8. Juli 2025 (Klägerin) und 15. Juli 2025 (Beklagter) nahmen die Parteien nochmals Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: