3. Eventualbegehren 3.1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." 2.2. Der Beklagte stellte mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien in Gänze und kostenfällig abzuweisen. 2. Das Urteil des Familiengerichts Aarau vom 10. April 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.