2.12. Es sei Dispositivziffer 6 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und es seien nach Vorliegen der notwendigen Unterlagen die Einkommen der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners erneut festzusetzen. 2.13. Eventualiter sei Dispositivziffer 6 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.1163) aufzuheben und anzupassen.