2.10. Eventualiter: Es sei Dispositivziffer 5.1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab September 2024 monatlich vorschüssig CHF 715.00 zu bezahlen. 2.11. Sollte der Unterhaltsbeitrag (Bar- und Betreuungsunterhalt) gemäss Ziffer 2.7 hiervor tiefer als beantragt zugesprochen werden, so sei der persönliche Unterhalt entsprechend dieser Reduktion zu erhöhen.