2.6. Es sei Dispositivziffer 4.3.2 und 4.3.3 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und es sei nach Einreichung der beantragten Unterlagen der Berufungsklägerin eine Frist anzusetzen für die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge. 2.7. Eventualiter: Es sei Dispositivziffer 4.3.2 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und wie folgt abzuändern: '4.3.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: