2.4. Es sei Dispositivziffer 4.1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) teilweise aufzuheben und es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den Beklagten und die Kinder D._____, geb. am tt.mm.2013, und E._____, geb. am tt.mm.2019 festzulegen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Berufungsklägerin zu belassen sei und einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung vorzubehalten seien. 2.5. Es sei Dispositivziffer 4.3.1 des Entscheids vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und ersatzlos zu streichen.