2.2. Es sei Dispositivziffer 1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben: Es sei -8- festzustellen. dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 5. September 2024 getrennt leben. 2.3. Es sei Dispositivziffer 4.1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und die Kinder D._____, geb. am tt.mm.2013, und E._____, geb. am tt.mm.2019, seien für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.