Der Beklagte hielt in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis an seinen bereits gestellten Begehren, ohne Präzisierungen oder Ergänzungen, fest. 1.6. Am 10. April 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Aarau u.a.: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind. […] 3. 3.1. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchgegners gestellt.