1.5.3. Im Rahmen der Duplik hielt der Beklagte an seinen mit Stellungnahme vom 22. November 2024 gestellten Begehren fest. 1.5.4. Mit Stellungnahme zum Beweisergebnis hielt die Klägerin an ihren bereits gestellten Begehren fest, wobei sie folgende "Präzisierungen" vornahm: