6.2. Sollten tiefere Unterhaltsbeiträge für die Kinder als in Ziffer 5.1 hiervor festgesetzt werden, sei der Unterhaltsbeitrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen. 7. 7.1. Es sei der Arbeitgeber oder auch Anbieter von Sozial- und Privatversicherungen, der Einkommensersatzleistungen zahlt, zu verpflichten, den -4- Betrag von Fr. 17'465.00, zuzüglich KZL ab dem Monat Februar 2025 einzubehalten und an die Gesuchstellerin zu überweisen. 7.2. Die vorliegende Entscheidung sei dem Arbeitgeber zu eröffnen gemäss Art. 240 ZPO.