" 4. Die gemeinsamen Kinder seien für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. 5.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 5. September 2024 an den Unterhalt der Kinder je Fr. 3'000.00, davon Fr. 1'200.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. […] 6. 6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin ab dem 5. September 2024 monatlich vorschüssig Fr. 8'465.00 zu bezahlen.