6.2. Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeiträge als gemäss Ziffer 5.1 hiervor beantragt festgesetzt werden, sei der für die Gesuchstellerin beantragte Unterhaltsbeitrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen. […]" 1.2. Mit Stellungnahme vom 22. November 2024 beantragte der Beklagte v.a. die kostenfällige Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin. 1.3. Am 18. Dezember 2024 wurden die Kinder C._____ und D._____ angehört. -3- 1.4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Klägerin u.a.: