wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht dazu angehalten gewesen, auch die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes einzureichen, was sie nicht getan hat. Die Gesuchsgegnerin hat die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte die Vorinstanz die Nachzahlung des gesamten Betrages von Fr. 5'193.05 anordnen können, da ihr die Festsetzung einer Ratenhöhe mangels Einreichung der notwendigen Unterlagen versagt geblieben ist. Dass die Vorinstanz dennoch die Nachzahlung des Gesamtbetrages in Raten angeordnet hat, wirkt sich zu Gunsten der Gesuchsgegnerin aus. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.