VA, Beilage 12 zur Stellungnahme vom 25. März 2025). Es ist nicht atypisch, dass nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterschreibt. Zwischen Ehegatten gilt die familienrechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kommt nur subsidiär zum Zuge. Die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin ist nach Massgabe der Bestimmungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bemessen und hierfür sind die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten massgeblich. Die Gesuchsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass sie nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehemann lebt. Sie -7-