Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 25. März 2025 aus, sie habe sich im August 2024 von ihrem Ehemann getrennt und erhalte von ihm keine finanzielle Unterstützung (abgesehen von Fr. 150.00 an den Unterhalt seines Hundes). Sie lebe allein mit ihren Kindern in der Wohnung (VA, act. 12). Zum Nachweis reichte sie den Mietvertrag vom 1. September 2025 (recte: 2024) per 1. September 2024 über das Mietobjekt 5.5-Zimmer-Wohnung mit Garten, […]) ein, in welchem lediglich sie als Mieterin aufgeführt ist (VA, Beilage 12 zur Stellungnahme vom 25. März 2025).