Bei der Ermittlung der Mittellosigkeit sind in einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen der Ehegatten zusammenzuzählen und dem gemeinsamen Bedarf gegenüberzustellen, wenn die Gesuchsgegnerin mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Dies folgt aus der Unterhaltsbzw. Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB), welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen (AGVE 2002 Nr. 16 S. 67 f. m.H.; Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.83 vom 25. September 2023 E. 3.1.4, ZSU.2019.218 vom 26. Februar 2020 E. 3.1).