2.1.2. Die Gesuchsgegnerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie habe der Vorinstanz diverse Unterlagen eingereicht und erklärt, dass sie seit dem 1. September 2024 allein lebe. Die Vorinstanz habe dies über die Einwohnerkontrolle überprüft. Zu ihrem Schrecken habe sich Herr DA._____, welcher im August 2024 ausgezogen sei, immer noch nicht umgemeldet. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise nur die halben Miet- und Nebenkosten berücksichtigt, obwohl die Gesuchsgegnerin diese allein trage. Herr DA._____ habe seinen Auszug im beiliegenden Schreiben bestätigt.