Für ihre Tochter C._____ erhalte die Gesuchsgegnerin Kinderzulagen von monatlich Fr. 215.00 von ihrem Arbeitgeber und über die Inkassohilfe der Frauenzentrale Aargau Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 600.00. Somit belaufe sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin auf monatlich Fr. 4'423.35 (inkl. 13. Monatslohn). Gemäss eigener Aussage verfüge die Gesuchsgegnerin, mit Ausnahme ihres Fahrzeugs, über kein Vermögen, was durch die Steuerveranlagung 2022 plausibilisiert worden sei.