3.2. Der Gesuchsteller hielt mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 an der festgesetzten Ratenhöhe von monatlich Fr. 450.00 fest, könnte sich aber auch mit der reduzierten Rate von Fr. 150.00 einverstanden erklären. Der Entscheid, ob der Antrag der Gesuchsgegnerin bewilligt werde, obliege dem Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht zieht in Erwägung: