Steuerrechnungen, allfällige Unterhaltverpflichtungen usw.), wobei jede Position zu belegen sei (Kopien genügten). Falls die Gesuchsgegnerin in einer Partnerschaft lebe, so seien auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Person aufzuführen und zu belegen. Zudem wurde die Gesuchgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie der Aufforderung nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig nachkomme, angenommen werde, dass sie finanziell in der Lage sei, die einstweilen vorgemerkten Prozesskosten nachzuzahlen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin nahm am 25. März 2025 (Eingangsdatum) innert erstreckter Frist Stellung zu ihren finanziellen Verhältnissen und legte diverse Belege auf.