2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 180.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 68 SchKG). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)