68 Abs. 2 SchKG). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger mangels eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums S._____ vom 18. März 2025 aufgehoben und durch folgende Ziffer ersetzt: