4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SchKG sowie Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Spruchgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 68 Abs. 1 SchKG; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.122 vom 20. Juni 2025, E. 3), wobei der Kläger berechtigt ist, die Spruchgebühr vorab von den Zahlungen des Beklagten zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).