weiteren Hinweisen). 3.3.3. In der als Rechtsöffnungstitel verurkundeten Gebührenverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Q._____ vom 20. September 2024 (Gesuchsbeilage 6) wurden die Verfahrensgebühren des Beklagten individuell-konk- ret auf Fr. 130.00 festgelegt. Aus dem der besagten Verfügung beigelegten Kontoauszug betr. angefallene Kosten und Gebühren lässt sich folgendes Entnehmen: