Auch für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch kann erst dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn er sich aus einer individuell-konkreten Verfügung, einem Entscheid oder einem Urteil ergibt, nicht aber, wenn er bloss in einer allgemein-abstrakten Norm festgelegt ist (vgl. BGE 113 III 9). Für einen Verwaltungsentscheid, welcher erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen wurde, kann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheids vollstreckbar ist. Das Gesetz verlangt weder bei der provisorischen, noch bei der definitiven Rechtsöffnung, dass der Titel älter als der Zahlungsbefehl sein muss (STAEHELIN, a.a.O., N. 112 zu Art. 80 SchKG mit