zu vollstreckenden Entscheid (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 80 SchKG). Wie Zivilurteile müssen auch Verfügungen und Entscheide eidgenössischer Behörden und kantonaler Instanzen vollstreckbar sein (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 110 zu Art. 80 SchKG). Auch für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch kann erst dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn er sich aus einer individuell-konkreten Verfügung, einem Entscheid oder einem Urteil ergibt, nicht aber, wenn er bloss in einer allgemein-abstrakten Norm festgelegt ist (vgl. BGE 113 III 9).