3.3.2. Die durch Urteil bzw. Verfügung festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Fälligkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten. Wann die Forderung fällig geworden ist, ergibt sich abschliessend aus dem -6-