3.2.3. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Kläger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auf Seite 1 der Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2024 (Gesuchsbeilage 2) ist vermerkt, dass "[d]as Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen […] Bestandteil der Veranlagungsverfügung" sind. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass gegen die "Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerabrechnung und Kontoauszug)" Einsprache erhoben werden kann.