Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall sei also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2024 verfügt worden, sondern auch die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.00 (§ 107 Abs. 2 StV […]), die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 (§ 107 Abs. 3 StV […]) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 100.00 (§ 208 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG […]), weshalb auch für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der mit Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2024 in Rechnung gestellte Be-