Der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten im Umfang von Fr. 380.00 (Fr. 40.00 1. Steuererklä- rungs-Mahngebühr, Fr. 40.00 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.00 amtliche Einschätzungsgebühr, Fr. 100.00 Busse Nichtabgabe der Steuererklärung) berücksichtigt seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2024, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.