3.2. 3.2.1. Mit Beschwerde beantragt der Kläger u.a. die definitive Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal Fr. 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 100.00. Er macht geltend, auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung finde sich der Hinweis, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien.