nicht fällig gewesen seien (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Ebenso erteilte die Vorinstanz dem Kläger für die dem Beklagten nicht mit individuell konkreter Verfügung auferlegten Gebühren von Fr. 380.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.3) und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 74.00 keine Rechtsöffnung (angefochtener Entscheid, E. 4.1).