Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.100 (SR.2024.115) Art. 42 Entscheid vom 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger Kanton Q._____, vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Q._____, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamts R._____ betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 3'284.30 (1) nebst Kosten und gesetzlichen Gebühren von Fr. 510.00 (2), Zins von Fr. 123.55 (3) und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskos- ten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbe- fehl angegeben: " 1. KANTONALE STEUERN 2022, ORDENTLICHE STEUER, STEUER- RECHNUNG VOM 23.01.2024 2. KOSTEN / GESETZLICHE GEBÜHREN 3. AUFGELAUFENDER ZINS BIS 27.06.2024" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 8. Juli 2024 zugestellt, wo- raufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Dezember 2024 beantragte der Klä- ger beim Bezirksgericht S._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Gebühren und Zins) Rechtsöffnung. 2.2. Mit Entscheid vom 18. März 2025 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller in der Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 3'284.30 nebst Zins zu 3.5 % seit 28. Juni 2024 sowie für den aufgelaufenen Zins bis 27. Juni 2024 von Fr. 123.55 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird dem Gesuchgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Ge- suchgegner dem Gesuchsteller von Fr. 250.– direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2025 erhob der Kläger gegen diesen ihm in be- gründeter Ausfertigung am 17. April 2025 zugestellten Entscheid fristge- mäss Beschwerde und beantragte: -3- " 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ nebst der mit Entscheid vom 18. März 2025 bereits erteilten definitiven Rechtsöff- nung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 sowie für die Inkasso-Mahngebühr und die Betreibungsankündigungsgebühr von je CHF 40.00 und der Inkassogebühr von CHF 50.00 die definitive Rechts- öffnung zu erteilen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Beruht eine Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöff- nung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöff- nung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsge- richt prüft von Amtes wegen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'284.30 (Kantonale Steuer 2022 [angefochtener Entscheid, E. 3.1]) nebst Zins zu 3,5 % seit dem 28. Juni 2024 sowie für den aufgelau- fenen Zins bis 27. Juni 2024 von Fr. 123.55 (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Demgegenüber verweigerte sie dem Kläger die definitive Rechts- öffnung für die mit Verfügung vom 20. September 2024 angeordneten Ge- bühren von Fr. 130.00 (Inkasso-Mahngebühr Fr. 40.00, Betreibungsankün- digungsgebühr Fr. 40.00 und Inkassogebühr Fr. 50.00), da diese individuell verfügten Gebühren im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch -4- nicht fällig gewesen seien (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Ebenso er- teilte die Vorinstanz dem Kläger für die dem Beklagten nicht mit individuell konkreter Verfügung auferlegten Gebühren von Fr. 380.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.3) und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 74.00 keine Rechtsöffnung (angefochtener Entscheid, E. 4.1). 3.2. 3.2.1. Mit Beschwerde beantragt der Kläger u.a. die definitive Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal Fr. 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 100.00. Er macht geltend, auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung finde sich der Hinweis, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Ge- bühren und Kosten im Umfang von Fr. 380.00 (Fr. 40.00 1. Steuererklä- rungs-Mahngebühr, Fr. 40.00 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.00 amtliche Einschätzungsgebühr, Fr. 100.00 Busse Nichtabgabe der Steuererklärung) berücksichtigt seien. Die erste Seite der Veranla- gungsverfügung vom 23. Januar 2024, welche das Steuerbetreffnis an- gebe, gelte zusammen mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente er- gebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len sei. Im vorliegenden Fall sei also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2024 verfügt worden, sondern auch die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.00 (§ 107 Abs. 2 StV […]), die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 (§ 107 Abs. 3 StV […]) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuerer- klärung von Fr. 100.00 (§ 208 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG […]), weshalb auch für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der mit Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2024 in Rechnung gestellte Be- trag von Fr. 3'738.70 umfasse denn auch die verfügten Gebühren sowie die Busse und nicht bloss die ordentliche Steuer. Weiter gelte die Rechts- mittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrück- lich auch für die Steuerabrechnung, welcher sowohl die Gebühren als auch die Busse eindeutig zu entnehmen seien. Schliesslich liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffere, sondern auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergebe (Beschwerde, Ziff. II.5 f.). 3.2.2. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehene Veranlagungsverfü- gung vom 23. Januar 2024 (Gesuchsbeilage 2) ist eine vollstreckbare Ver- fügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel -5- darstellt. Davon ist die Vorinstanz für die betriebene Steuerforderung und die betriebenen Zinsen zu Recht ausgegangen. 3.2.3. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nicht nur dann vor, wenn der Ent- scheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Kläger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auf Seite 1 der Veranlagungs- verfügung vom 23. Januar 2024 (Gesuchsbeilage 2) ist vermerkt, dass "[d]as Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug so- wie allfällige weitere Beilagen […] Bestandteil der Veranlagungsverfügung" sind. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass gegen die "Veran- lagungsverfügung (inkl. Steuerabrechnung und Kontoauszug)" Einsprache erhoben werden kann. Gemäss der das gleiche Datum wie die Veranla- gungsverfügung tragenden Steuerabrechnung (Gesuchsbeilage 2) setzt sich der Saldo zu Gunsten des Klägers (Fr. 3'738.70) aus dem Steuerbe- trag (Fr. 3'284.30), dem Belastungszins (Fr. 74.40), den Gebühren und Kosten (Fr. 280.00) sowie der Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklä- rung (Fr. 100.00) zusammen. Entgegen der Beurteilung im angefochtenen Entscheid, die insofern eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO darstellt, erstrecken sich die Veranlagungsverfügung vom 23. Ja- nuar 2024 und deren Rechtskraft folglich auch auf die vom Kläger geltend gemachten Steuererklärungs-Mahn- und Einschätzungsgebühren sowie die Busse. Es liegt somit nicht nur für die betriebene Steuerforderung, son- dern auch für die damit verfügte amtliche Einschätzungsgebühr (Fr. 200.00), die Busse infolge Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 100.00) und die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren (je Fr. 40.00) ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Dass die betreffenden Ausstände seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden wären, hat der Be- klagte nicht behauptet, und ebenso wenig hat er die Verjährung angerufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.3. 3.3.1. Der Kläger verlangt mit Beschwerde weiter definitive Rechtsöffnung im Be- trag von Fr. 130.00 für Verfahrensgebühren (Fr. 40.00 Inkasso-Mahnge- bühr, Fr. 40.00 Betreibungsankündigungsgebühr, Fr. 50.00 Inkassoge- bühr) gemäss separater Gebührenverfügung vom 20. September 2024 (Beschwerde, Ziff. II.7 ff.). 3.3.2. Die durch Urteil bzw. Verfügung festgestellte Forderung muss zum Zeit- punkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Fälligkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten. Wann die Forderung fällig geworden ist, ergibt sich abschliessend aus dem -6- zu vollstreckenden Entscheid (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 80 SchKG). Wie Zivilurteile müssen auch Verfügungen und Entscheide eidge- nössischer Behörden und kantonaler Instanzen vollstreckbar sein (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 110 zu Art. 80 SchKG). Auch für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch kann erst dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn er sich aus einer individuell-konkreten Verfügung, einem Entscheid oder ei- nem Urteil ergibt, nicht aber, wenn er bloss in einer allgemein-abstrakten Norm festgelegt ist (vgl. BGE 113 III 9). Für einen Verwaltungsentscheid, welcher erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen wurde, kann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungs- entscheids vollstreckbar ist. Das Gesetz verlangt weder bei der provisori- schen, noch bei der definitiven Rechtsöffnung, dass der Titel älter als der Zahlungsbefehl sein muss (STAEHELIN, a.a.O., N. 112 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). 3.3.3. In der als Rechtsöffnungstitel verurkundeten Gebührenverfügung der Steu- erverwaltung des Kantons Q._____ vom 20. September 2024 (Gesuchs- beilage 6) wurden die Verfahrensgebühren des Beklagten individuell-konk- ret auf Fr. 130.00 festgelegt. Aus dem der besagten Verfügung beigelegten Kontoauszug betr. angefallene Kosten und Gebühren lässt sich folgendes Entnehmen: Gebühren Valuta Zu unseren Zu Ihren Gunsten Gunsten Inkasso-Mahngebühr 11.04.2024 40.00 Betreibungsankündigungsgebühr 23.05.2024 40.00 Inkassogebühr 27.06.2024 50.00 Total 130.00 Saldo zu unseren Gunsten 130.00 Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Juli 2024 (Ge- suchsbeilage 1) waren somit sämtliche Teilbeträge fällig. Zwar wurde die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Q._____ vom 20. Septem- ber 2024 erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen. Zum Zeit- punkt der Ausfällung des vorliegend angefochtenen Rechtsöffnungsent- scheids am 18. März 2025 war die Verfügung gemäss der darauf enthalte- nen Vollstreckbarkeitserklärung vom 5. Dezember 2024 aber vollstreckbar. Bei der besagten Verfügung handelt es sich somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. E. 3.3.2 oben). 3.4. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Kläger zusätzlich zur bereits von der Vorinstanz gewährten definitiven Rechtsöffnung für die ordentliche Steuer 2022 von Fr. 3'284.30 nebst Zins zu 3,5 % seit dem 28. Juni 2024 -7- sowie für den aufgelaufenen Zins bis 27. Juni 2024 von Fr. 123.55 auch definitive Rechtsöffnung für die Gebühren von Fr. 200.00 für die amtliche Einschätzung, von Fr. 80.00 für die zweifach angefallene Mahngebühr à je Fr. 40.00, für die Steuerbusse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in der Höhe von Fr. 100.00 sowie für die Gebühren von Fr. 130.00 gemäss Gebührenverfügung vom 20. September 2024 (Fr. 40.00 Inkasso-Mahnge- bühr, Fr. 40.00 Betreibungsankündigungsgebühr, Fr. 50.00 Inkassoge- bühr), im Total von Fr. 510.00, zu gewähren. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SchKG sowie Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Spruchgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 68 Abs. 1 SchKG; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.122 vom 20. Juni 2025, E. 3), wobei der Kläger berechtigt ist, die Spruchgebühr vorab von den Zah- lungen des Beklagten zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Parteient- schädigung ist dem Kläger mangels eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums S._____ vom 18. März 2025 aufgehoben und durch fol- gende Ziffer ersetzt: 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 3'284.30 nebst Zins zu 3.5 % seit 28. Juni 2024, für den Betrag von Fr. 123.55 (auf- gelaufener Verzugszins bis 27. Juni 2024) und für den Betrag von Fr. 510.00 (Kosten / Busse / Gebühren gemäss Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2024 und Gebührenverfügung vom 20. September 2024) definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 180.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 68 SchKG). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 510.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess