a und 2 AnwT). Für die freiwillige - 15 - Stellungnahme vom 18. April 2024 rechtfertigt sich aufgrund derer Überflüssigkeit kein Zuschlag (§ 6 Abs. 3 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 2'240.15 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 30 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'568.10. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 47.04) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'615.14 (ausmachend Fr. 130.83), womit die Parteientschädigung total gerundet Fr. 1'746.00 beträgt.