8.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 58'488.60 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 9'333.97, die um 70 % auf Fr. 2'800.19 zu reduzieren ist, weil es sich vorliegend um ein Vollstreckungsverfahren mit mittlerer Komplexität handelt (§ 3 Abs. 1 lit. a und 2 AnwT).