6. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 zu Recht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 58'488.60 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2023 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gegenstandslos.