Der Beklagte ist auf das ordentliche Verfahren zu verweisen. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist der Einwand der fehlenden Passivlegitimation als nicht glaubhaft gemacht zu verwerfen. Diese ist lückenlos durch Urkunden ausgewiesen und es bestehen keine Zweifel an der Identität zwischen Betriebenem und Verpflichtetem. Der Sinn der Erklärungen war klar zu ermitteln. 5. Die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung der Rechtsöffnung blieben unbestritten. Demnach erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.