angewendet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Schuldanerkennung seitens G._____ AG erfolgte und der Darlehensvertrag zwischen dieser und der Klägerin zustande kam. Das blosse Aufstellen von Behauptungen genügt nicht zur Glaubhaftmachung von Einwendungen; ebensowenig der pauschale Verweis auf Urkunden, die keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall haben, wie der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und B._____ vom 20./21. April 2005 (Beilage 3 zur Stellungnahme der Klägerin vom 31. Mai 2023). Der Beklagte ist auf das ordentliche Verfahren zu verweisen.