Nachdem der Beklagte im Darlehensvertrag explizit als Darlehensnehmer aufgeführt ist, u.a. er zu Zinszahlungen verpflichtet war, diesen in eigenem Namen unterzeichnete, und seine eigene Liegenschaft verpfändete, ergibt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass er sich selbst zur Rückzahlung des Darlehens verpflichten wollte und dies der Parteiwille war. Der auf Rückzahlung von Fr. 50'000.00 gerichtete Wille des Beklagten ist deutlich aus dem Darlehensvertrag zu entnehmen. Die Klägerin durfte seine Erklärungen nach Treu und Glauben auch so verstehen.