Im Rechtsöffnungstitel wird nicht die G._____ AG als Darlehensnehmerin bezeichnet (GB 1). Sie wird einzig im Zusammenhang mit der Verzinsung des Darlehens erwähnt, jedoch gleichzeitig mit dem Beklagten. Dieser verpflichtet sich auch persönlich zur Leistung der Zinsen (GB 1). Von wem die Zinszahlungen erfolgt sind, spielt ebenfalls keine Rolle, da im Vertrag abgemacht war, dass sowohl die G._____ AG als auch der Beklagte sie leisten konnte. Dass das Darlehen in den Bilanzen und Steuerunterlagen der G._____ AG verbucht wurde, erweist sich ebenfalls als nicht relevant, hat die Klägerin darauf doch keinen Einfluss und lässt sich dies sodann nicht dem Darlehensvertrag selbst entnehmen.