An wen das Darlehen ausbezahlt wurde, ist sodann nicht von Relevanz, sondern einzig wer Darlehensnehmer ist und sich zur Rückzahlung verpflichtete. Der Beklagte kann das Darlehen auch an jemanden anderen auszahlen lassen, wenn dies so vereinbart wurde, z.B. seinen Gläubiger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2009 vom 14. April 2009 E. 4.1).