Dass die Auszahlung des Darlehens am 11. Februar 2004 erfolgte, bestätigte der Beklagte unterschriftlich (GB 1), womit nachgewiesen ist, dass die Hingabe der Darlehensvaluta stattfand. Beschwerdeweise bestätigte er dies ebenfalls (Beschwerde, S. 6, Ziff. 13.1.4, S. 7, Ziff. 13.1.5). Dem Darlehensvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Auszahlung an die G._____ AG erfolgte und der Beklagte legte keine Belege auf, aus denen dies glaubhaft hervorgehen würde. An wen das Darlehen ausbezahlt wurde, ist sodann nicht von Relevanz, sondern einzig wer Darlehensnehmer ist und sich zur Rückzahlung verpflichtete.