Der Betriebene und der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel sind damit identisch. Ferner verpfändete bzw. trat er - 13 - den auf seiner Liegenschaft lastenden Namensschuldbrief vom 27. September 1989 als Sicherheit in Höhe von Fr. 40'000.00 an die Klägerin ab und die Gläubigeränderung sollte im Grundbuch eingetragen werden (GB 1), was ebenfalls auf seine persönliche Verpflichtung hindeutet. Dass der Beklagte den Darlehensvertrag als Handlungsbevollmächtigter der G._____ AG unterzeichnet hat, lässt sich weder dem Vertrag entnehmen (GB 1), noch hat der Beklagte dies glaubhaft dargelegt.