Bei der Auslegung des Rechtsöffnungstitels darf der Rechtsöffnungsrichter nur die Elemente berücksichtigen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben, unter Ausschluss von ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen, die sich seiner Prüfungsbefugnis entziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1 m.w.H.). Demnach sind nur die sich aus dem Darlehensvertrag selbst ergebenden Elemente zu berücksichtigen. Im Darlehensvertrag vom 20./ 21. April 2005 hat sich der Beklagte persönlich verpflichtet (GB 1). Die Betreibung lautet ebenfalls auf ihn persönlich (GB 17 f.). Der Betriebene und der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel sind damit identisch.