Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, mit diversen Tatsachenbehauptungen in der Beschwerdeantwort gegen die Novenschranke verstossen zu haben, so kann die Frage mangels Relevanz der Behauptungen offen bleiben bzw. ergeben sich diese Tatsachen ohnehin direkt aus dem bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Darlehensvertrag selbst und stellen keine Noven dar, weshalb sie vorliegend auch zu berücksichtigen waren. Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter ohnehin von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2.1).