Der Darlehensvertrag wurde von der Klägerin und dem Beklagten unterzeichnet (Gesuchsbeilage [GB] 1). Bei diesem Darlehensvertrag handelt es sich um eine schriftliche Schuldanerkennung und folglich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG für die Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin. 4.2.2. Nachfolgend stellt sich somit die Frage, ob die Schuldanerkennungsurkunde vom Beklagten sofort durch Einwendungen glaubhaft entkräftet wurde. Er bestreitet seine Passivlegitimation.