4.2. 4.2.1. Die Klägerin als Gläubigerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Beklagten vom 20./ 21. April 2005. Die Darlehenssumme betrug Fr. 50'000.00. Als Darlehensgeberin wurde die Klägerin und als Darlehensnehmer der Beklagte aufgeführt. Der Beklagte bzw. die G._____ AG hatte das Darlehen zum jeweiligen Hypothekarzinssatz der J._____ zu verzinsen (z.Zt. 3.25 %). Ab dem 31. August 2004 war das Darlehen zu 2.25 % zu verzinsen. Die Auszahlung der Darlehenssumme erfolgte am 11. Februar 2004.