4.1.3. Das Rechtsöffnungsgericht hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips auszulegen. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters. Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden.